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1. Für diesen Auftrag gelten ausschließlich die hier folgenden Auftragsbedingungen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht anerkannt, es sei denn, sie werden vom Auftraggeber schriftlich bestätigt. Das gilt insbesondere für Termin- und Qualitätsabweichungen bei der Beschaffung von Material und für Sonderarbeiten der Zulieferer des Auftragnehmers. Stillschweigen des Auftraggebers zu anderslautenden Bedingungen des Auftragnehmers und die Annahme von Lieferungen bzw. Leistungen oder deren Bezahlung bedeuten keine Zustimmung zu den Verkaufsbedingungen des Auftragnehmers. Der Auftraggeber behält sich vor, Abschlüsse und Bestellungen zurückzuziehen, falls die beiliegende, vorbereitete Bestätigung, versehen mit einer rechtsverbindlichen Unterschrift, nicht innerhalb von 14 Tagen eingeht.
2. Der vereinbarte Termin ist verbindlich. Liefertermin ist der Tag des Eintreffens der Ware am vereinbarten Bestimmungsort. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins kommt der Auftragnehmer in Verzug, ohne dass es einer Mahnung oder Fristsetzung bedarf, im übrigen gilt §376 HGB. Der Auftragnehmer haftet für sämtliche Folgen einer Terminüberschreitung. Sobald der Auftragnehmer annehmen darf, dass er eine Verzögerung nicht vermeiden kann, hat er dies dem Auftraggeber sofort unter Angabe der Dauer der Verzögerung mitzuteilen. Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers werden durch diese Anzeige nicht berührt. Lieferung und Versand erfolgen auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers. Mehrkosten für eine zur Einhaltung des Liefertermins notwendige beschleunigte Beförderung gehen zu Lasten des Auftragnehmers, sofern die beschleunigte Beförderung nicht durch Verhalten des Auftraggebers bedingt ist.
2a. Bei Druckaufträgen sind dem Auftraggeber vor Druckbeginn Korrekturabzüge bzw. Andrucke vorzulegen, die dieser durch seine Unterschrift für druckreif erklärt. Die bestellten Ausfallmuster sind dem Auftraggeber so rechtzeitig vor Auslieferung kostenlos zur Verfügung zu stellen, dass Einwendungen noch berücksichtigt werden können, und gelten als verbindlich für die Gesamtauflage.
2b. Bei Filmproduktionsverträgen sind die Termin- und Platzierungsvorschriften des Auftraggebers verbindlich. Der Auftraggeber behält sich Größen- und Textwechsel, die Verschiebung des Abschlussjahres und ein uneingeschränktes Rücktrittsrecht bis zum Anzeigenschlusstermin vor.
2c. Bei Filmproduktionsverträgen sind die Unterlagen wie Storyboards, Treatments, Drehbücher, Motivvorlagen, Requisiten usw., die vom Auftraggeber geliefert oder genehmigt wurden sowie sonstige Produktionsanweisungen des Auftraggebers für die Herstellung verbindlich.
3. Der Auftraggeber prüft die zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenzeugnisse. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Produktionsfreigabe auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Produktionsfreigabe anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten.
4. Die bestellten Lieferungen und Leistungen sind genau einzuhalten. Mehrlieferungen können nicht berechnet werden. Bei Minderlieferungen ist der Auftraggeber berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, Nachlieferung zu verlangen bzw. einen entsprechenden Preisnachlass zu fordern. Beanstandungen sind in Abweichung der §§ 377,378 HGB innerhalb von 6 Monaten nach Eintreffen der Ware bzw. der letzten Teillieferung zulässig, wobei der Auftraggeber nicht an Formvorschriften gebunden ist. Während des Laufes dieser Frist verzichtet der Auftragnehmer auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge nach §§ 377,378 HGB. Mangelhafte Lieferungen oder Leistungen bzw. das Fehlen zugesicherter Eigenschaften bei den Vertragserzeugnissen berechtigen den Auftraggeber nach Wahl zum Vertragsrücktritt bzw. zur Minderung der Gegenleistung bzw. zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, ohne dass es einer Nachfristsetzung oder Ablehnungsandrohung bedarf.
5. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur sorgfältigen Behandlung und Verwahrung der ihm gegebenen Unterlagen sowie der noch nicht zum Versand abgerufenen Ware. Die überlassenen sowie alle zur Ausführung des Auftrages durch den Auftragnehmer oder in seinem Auftrag angefertigten Unterlagen sind unverzüglich nach ihrer Verwendung an den Auftraggeber herauszugeben; die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist ausgeschossen.
6. Die Preise des Auftragnehmers sind für die gesamte Laufzeit des Auftrages fest und verbindlich und beinhalten sämtliche Kosten, auch alle Nebenkosten wie Reisespesen, Aufenthaltskosten, Versicherungsbeiträge usw. Der Auftragnehmer versichert, dass der vereinbarte Preis nicht ungünstiger ist als der Preis, den er anderen Auftraggebern in vergleichbarer Lage eingeräumt hat. Falls der Auftragnehmer bei Abschluss des Auftrages einem anderen Auftraggeber für einen Auftrag Preise oder sonstige Konditionen eingeräumt haben sollte, die für jenen günstiger sind als die Bedingungen dieses Auftrages, so gelten die dem anderen Auftraggeber zugestandenen Bedingungen auch für diesen Auftrag als vereinbart. Überzahlungen sind mit banküblicher Verzinsung dem Auftraggeber zurückzuerstatten.
7. Zahlungen erfolgen entweder innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 2% Skonto, innerhalb von 30 Tagen unter Abzug von 1% Skonto oder innerhalb von 60 Tagen ohne Abzug. Die Frist läuft von dem Zeitpunkt an, in dem die Rechnung und auch die gesamte Ware am vereinbarten Bestimmungsort eingetroffen ist bzw. Leistungen erbracht sind. Vorauszahlung kann nur nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung verlangt werden. Alle Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung und gelten nicht als Anerkennung ordnungsgemäßer Lieferung.
8. Die urheberrechtlichen Rechte und Befugnisse und die alleinigen und ausschließlichen Rechte zur Verwertung, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Verbreitung in allen Verfahrens- und Nutzungsarten an Entwürfen, Fotos, Filmen, Bild- und Tonträgern, Texten, Negativen, Vorlagen und allen sonstigen geschützten Werken gehen uneingeschränkt auf den Auftraggeber über mit dem Recht, es räumlich, zeitlich und inhaltlich uneingeschränkt oder eingeschränkt auf Dritte zu übertragen. Alle zur Durchführung des Auftrages gefertigten Unterlagen wie Druckvorlagen, Klischees, Fotos, Bild- und Tonträger, Stanzformen, Lithografien, Filme, Werkzeuge und dergleichen werden uneingeschränktes Eigentum des Auftraggerbers oder sind, falls sie nicht vom Auftragnehmer hergestellt wurden, in das uneingeschränkte Eigentum des Auftraggebers zu übertragen. Das gilt auch dann, wenn diese Unterlagen nicht besonders berechnet wurden.
9. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die von ihm gelieferten Gegenstände in- und ausländische Schutzrechte nicht verletzten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber und dessen Abnehmer schadlos zu halten, wenn dieser wegen Verletzung von Schutzrechten außergerichtlich oder im Wege des Rechtsstreites in Anspruch genommen werden. Im Falle des Rechtsstreites hat der Auftragnehmer auf Verlangen Rechtsbeistand zu leisten. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer sämtlichen Schaden zu ersetzten, der dem Auftraggeber und/oder dessen Abnehmer daraus erwächst, dass diese auf die freie Benutzbarkeit der Liefergegenstände vertraut haben. Der Schaden eines Abnehmers des Auftraggebers ist vom Auftragnehmer nur dann zu ersetzen, soweit der Abnehmer den Auftraggeber insoweit in Anspruch nimmt.
10. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Mitarbeiter und seine Zulieferer zu strikter Geheimhaltung aller Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers und der seiner Kunden anzuhalten, die im Zusammenhang mit der Einholung eines Angebots oder der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Die dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen sind ausschließlich zu dem vom Auftraggeber bestimmten Zweck zu verwenden; Dritten dürfen sie nur mit der Einwilligung des Auftraggebers zugänglich gemacht werden. Der Auftraggeber ist berechtigt, für sich und seine Beteiligungsgesellschaften alle Daten über den Auftragnehmer unter Beachtung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes für eigene Zwecke zu verarbeiten.
11. Für alle Schäden, die dem Auftraggeber oder seinen Kunden aus der Verletzung der vorstehenden Verpflichtung (Ziffer 10) entstehen, haftet der Auftragnehmer, ohne dass ihm der Entlastungsbeweis nach § 831 BGB zugebilligt wird.
12. Der Auftragnehmer kann auf seinen Erzeugnissen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers auf seine Firma hinweisen.
13. Abweichungen, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der schriftlichen Einwilligung des Auftraggebers.
14. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
15. Soweit der Auftragnehmer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder seinen Sitz im Ausland hat, ist München ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Darüber hinaus ist der Auftraggeber berechtigt, vor dem Gericht zu klagen, das am Sitz des Auftragnehmers zuständig ist. Hat der Auftragnehmer seinen Sitz im Ausland, wird deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vereinbart.
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